Art. 267 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 267

287

1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.

2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.

3 Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:

1.
verheiratet ist;
2.
in eingetragener Partnerschaft lebt;
3.
eine faktische Lebensgemeinschaft führt.

287 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

II. Name >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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