Art. 263 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 263

269

1 Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber einzu­reichen:

1.
von der Mutter vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt;
2.270
vom Kind vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Voll­jährigkeit.

2 Besteht schon ein Kindesverhältnis zu einem andern Mann, so kann die Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seit dem Tag, da es beseitigt ist, angebracht wer­den.

3 Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn die Ver­spä­tung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

269 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

270 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

271 Ursprünglich Dritter Abschnitt.

A. Adoption Minder­jähriger >I. Allgemeine Vor­aus­setzungen >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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