Art. 260 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 260

261

1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind aner­kennen.

2 Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetz­lichen Vertreters notwendig.262

3 Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbe­am­ten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Fest­stellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.

261 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

262 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

II. Anfechtung >1. Klagerecht >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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