Art. 259 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 259

258

1 Heiraten die Eltern einander, so finden auf das vorher geborene Kind die Be­stimmungen über das während der Ehe geborene ent­spre­chende Anwendung, so­bald die Vaterschaft des Ehemannes durch Anerken­nung oder Urteil festgestellt ist.

2 Die Anerkennung kann angefochten werden:

1.
von der Mutter;
2.259
vom Kind, oder nach seinem Tode von den Nachkommen, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat oder die Anerkennung erst nach Vollendung seines zwölften Altersjahres ausgesprochen worden ist;
3.
von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Ehemannes;
4.
vom Ehemann.

3 Die Vorschriften über die Anfechtung der Anerkennung finden ent­sprechende Anwendung.

258 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

259 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

260 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

A. Anerkennung >I. Zulässigkeit und Form >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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