Art. 258 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 258

257

1 Ist der Ehemann vor Ablauf der Klagefrist gestorben oder urteils­unfähig ge­worden, so kann die Anfechtungsklage von seinem Vater oder seiner Mutter erho­ben werden.

2 Die Bestimmungen über die Anfechtung durch den Ehemann finden entspre­chende Anwendung.

3 Die einjährige Klagefrist beginnt frühestens mit der Kenntnis des Todes oder der Urteilsunfähigkeit des Ehemannes.

257 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

E. Heirat der Eltern >
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