Art. 248 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 248

1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder an­dern Ehegatten, muss dies beweisen.

2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum Ehegat­ten angenommen.

B. Haftung ge­genü­ber Drit­ten >
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