Art. 244 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 244

1 Gehören das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände zum Gesamtgut, so kann der über­lebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf An­rech­nung zugeteilt wird.

2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des über­lebenden Ehegat­ten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstor­be­nen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht ein­ge­räumt werden.

3 Wird die Gütergemeinschaft nicht durch Tod aufgelöst, kann jeder Ehegatte diese Begehren stellen, wenn er ein überwiegendes Inter­esse nachweist.

3. Andere Ver­mö­genswerte >
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