Art. 243 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 243

Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten aufgelöst, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung überlassen wird, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Ei­gen­gut wäre.

2. Wohnung und Hausrat >
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