Art. 242 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 242

1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der ge­setzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehe­gatte vom Ge­samtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteili­gung sein Eigengut wäre.

2 Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu.

3 Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.

VII. Durch­führung der Teilung >1. Eigengut >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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