Art. 240 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 240

Massgebend für den Wert des bei Auflösung des Güterstandes vor­han­denen Gesamtgutes ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.

VI. Teilung >1. Bei Tod oder Vereinbarung eines andern Güter­standes >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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