Art. 236 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 236

1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten, mit der Verein­barung eines andern Güterstandes oder mit der Konkurseröffnung über einen Ehegatten aufge­löst.

2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gericht­licher Anord­nung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güter­stan­des auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren einge­reicht worden ist.

3 Für die Zusammensetzung des Gesamtgutes und des Eigengutes ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes massgebend.

II. Zuweisung zum Eigengut >
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