Art. 230 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 230

1 Ohne Zustimmung des andern kann ein Ehegatte weder eine Erb­schaft, die ins Gesamtgut fallen würde, ausschlagen noch eine über­schuldete Erbschaft annehmen.

2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.232

232 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

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