Art. 23 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 23

1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23

2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.

3 Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.

23 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

b. Wechsel im Wohnsitz oder Auf­enthalt >
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