Art. 225 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 225

1 Eigengut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter oder von Gesetzes wegen.

2 Von Gesetzes wegen umfasst das Eigengut jedes Ehegatten die Gegenstände, die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch die­nen, sowie die Genugtuungsan­sprüche.

3 Was ein Ehegatte als Pflichtteil zu beanspruchen hat, kann ihm von seinen Ver­wandten nicht als Eigengut zugewendet werden, sofern der Ehevertrag vorsieht, dass diese Vermögenswerte Gesamtgut sind.

IV. Beweis >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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