Art. 219 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 219

1 Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise bei­­behalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Woh­nung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbe­nen Ehegatten gehört hat, die Nutz­niessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine an­dere ehevertragliche Re­gelung.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilung des Eigentums am Hausrat verlangen.

3 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des über­lebenden Ehegat­ten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstor­be­nen statt der Nutzniessung oder des Wohnrechts das Eigentum am Haus oder an der Wohnung eingeräumt werden.

4 An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Ge­werbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiter­füh­rung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspru­chen; die Vorschriften des bäu­erlichen Erbrechts bleiben vor­behalten.

3. Klage gegen Dritte >
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