Art. 214 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 214

1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vor­handenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinanderset­zung.

2 Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet wer­den, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.


V. Beteiligung am Vorschlag >1. Nach Gesetz >
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