Art. 204 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 204

1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Ver­einbarung ei­nes andern Güterstandes aufgelöst.

2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gericht­licher Anord­nung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güter­stan­des auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren einge­reicht worden ist.

II. Rücknahme von Vermö­gens­werten und Re­ge­lung der Schulden
1. Im Allgemeinen >
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