Art. 198 Zivilgesetzbuch (ZGB)
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Art. 198
Eigengut sind von Gesetzes wegen:
- 1.
- die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
- 2.
- die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
- 3.
- Genugtuungsansprüche;
- 4.
- Ersatzanschaffungen für Eigengut.
2. Nach Ehevertrag >
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