Art. 197 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 197

1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.

2 Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:

1.
seinen Arbeitserwerb;
2.
die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozial­ver­si­cherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;
3.
die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;
4.
die Erträge seines Eigengutes;
5.
Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
III. Eigengut >1. Nach Gesetz >
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