Art. 195 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 195

1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmun­gen über den Auftrag, so­fern nichts anderes vereinbart ist.

2 Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehe­gatten bleiben vorbehalten.

G. Inventar >
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