Art. 192 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 192

Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinan­der­setzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

D. Schutz der Gläu­biger
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