Art. 185 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 185

1 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.

2 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor:

1.
wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am Gesamtgut ge­pfändet wird;
2.
wenn der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemein­schaft gefährdet;
3.
wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die erfor­derliche Zu­stimmung zu einer Verfügung über das Gesamt­gut ver­weigert;
4.
wenn der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft über sein Ein­kommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut ver­weigert;
5.
wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist.

3 Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen.

2. … >
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