Art. 185 Zivilgesetzbuch (ZGB)
Liebe Leserinnen und liebe LeserDiese Informationsquelle wird bald entfernt. Wir verweisen sie auf folgende Plattform:
SWISSRIGHTS ist eine interaktive juristische Informationsplattform für Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Mit unterschiedlichen Suchmaschinen und Funktionen, hilft es Ihnen schnell Gesetze und Entscheide zu finden.
Art. 185
1 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
2 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor:
- 1.
- wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird;
- 2.
- wenn der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft gefährdet;
- 3.
- wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut verweigert;
- 4.
- wenn der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert;
- 5.
- wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist.
3 Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
2. … >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
Zurück zur Suche