Art. 169 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 169

1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie be­schränken.

2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne trif­tigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anru­fen.

J. Auskunfts­pflicht >
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