Art. 164 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 164

1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfü­gung ausrichtet.

2 Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berech­tigten Ehegat­ten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen.

III. Ausser­­­ordentli­che Beiträge eines Ehegatten >
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