Art. 159 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 159

1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemein­schaft verbunden.

2 Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in ein­trächtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder ge­mein­sam zu sorgen.

3 Sie schulden einander Treue und Beistand.

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