Art. 121 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 121

1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Grün­den auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.

2 Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ra­tenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhalts­beiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen.

3 Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen an­gemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbei­träge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tat­sachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuhe­ben.

D. Berufliche Vorsorge >I. Grundsatz >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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