Art. 117 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 117

1 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Vorausset­zungen wie bei der Scheidung verlangen.

2184

3 Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungs­urteil nicht berührt.

184 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

B. Trennungs­­folgen >
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