Art. 54 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 54

Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Straf­verfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.

2. Gemeinsame Bestimmungen
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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