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1 Die Kantone können privat geführten Anstalten und Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 zu vollziehen.
2 Die privat geführten Anstalten und Einrichtungen unterstehen der Aufsicht der Kantone.
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