Art. 329 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 329

1. Wer unrechtmässig

in Anstalten oder andere Örtlichkeiten eindringt, zu denen der Zutritt von der Militärbehörde verboten ist,

militärische Anstalten oder Gegenstände abbildet, oder solche Abbil­dungen vervielfältigt oder veröffentlicht,

wird mit Busse bestraft.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Handel mit mili­tärisch beschlag­nahm­tem Mate­rial
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