Art. 327 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 327

427

Wer vorsätzlich den Pflichten nach Artikel 697j Absätze 1–4 oder Arti­kel 790a Absätze 1–4 des Obligationenrechts (OR)428 zur Meldung der an den Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

427 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

428 SR 220

Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten zur Führung von Verzeichnissen >
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