Art. 300 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 300

Wer vom neutralen Gebiete der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt,

wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Trup­pen unternimmt,

wird mit Frei­heitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Nachrichten­dienst gegen fremde Staaten >
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