Art. 278 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 278

Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Geldstrafe bestraft.323

323 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

Störung und Hinderung von Wahlen und Ab­stimmungen
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