Art. 275 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 275

318

Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfas­sungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft319 oder der Kantone320 rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

318 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).

319 SR 101

320 SR 131.211/131.235

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