Art. 270 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 270

Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Verbotene Handlungen für einen fremden Staat >
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