Art. 268 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 268

Wer einen zur Feststellung der Landes, Kantons- oder Gemeinde­grenzen dienenden Grenzstein oder ein anderes diesem Zwecke die­nendes Grenz­zeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Verletzung schweizerischer Gebietshoheit >
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