Art. 264 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 264

Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten:

a.
Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;
b.
Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die ge­eignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;
c.
Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinde­rung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
d.
Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit >a. Vorsätzliche Tötung >b. Ausrottung >c. Versklavung >d. Freiheits­beraubung >e. Verschwinden­lassen von Personen >f. Folter >g. Verletzung der sexuellen Selbst­bestimmung >h. Vertreibung oder zwangsweise Über­führung >i. Verfolgung und Apartheid >j. Andere unmenschliche Handlungen >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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