Art. 262 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 262

1. Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt,

wer einen Leichenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder ver­unehrt,

wer einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft,

wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Verübung einer Tat in selbst­verschuldeter Unzurechnungs­fähig­keit >
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