Art. 234 Strafgesetzbuch (StGB)

Liebe Leserinnen und liebe Leser
Diese Informationsquelle wird bald entfernt. Wir verweisen sie auf folgende Plattform:
Swissrights

SWISSRIGHTS ist eine interaktive juristische Informationsplattform für Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Mit unterschiedlichen Suchmaschinen und Funktionen, hilft es Ihnen schnell Gesetze und Entscheide zu finden.

Art. 234

1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesun­dheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Herstellen von gesundheits­schädlichem Futter >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
Zurück zur Suche