Art. 233 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 233

1. Wer vorsätzlich einen für die Landwirtschaft oder für die Forstwirt­schaft gefährlichen Schädling verbreitet, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden ver­ur­sacht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Verunreinigung von Trinkwasser >
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