Art. 185 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 185

226

1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unter­las­sung oder Duldung zu nötigen,

wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage aus­nützt, um einen Dritten zu nötigen,

wird mit Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grau­sam zu behandeln.

3. In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Men­schen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden.

4.227 Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).

5. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.228

226 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241).

227 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

228 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

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