Art. 181 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 181

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft >
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