Art. 166 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 166

Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ord­nungs­mässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögens­stand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundes­gesetzes vom 11. April 1889196 über Schuldbe­treibung- und Konkurs (SchKG) er­folgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be­straft.

196 SR 281.1

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