Art. 153 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 153

Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung ver­anlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Strafbarkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung von Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind >
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