Art. 145 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 145

Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, die­sem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache ent­zieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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