Art. 133 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 133

172

1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Kör­perverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

172 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

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