Art. 54 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
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Art. 54 Befugnisse des Ministerkomitees
Diese Konvention berührt nicht die dem Ministerkomitee durch die Satzung des Europarats1 übertragenen Befugnisse.
1 SR 0.192.030
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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