Art. 51 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

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Art. 51 Privilegien und Immunitäten der Richter

 

Die Richter geniessen bei der Ausübung ihres Amtes die Privilegien und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats1 und den aufgrund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.


1 SR 0.192.030


Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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