Art. 44 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

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Art. 44 Endgültige Urteile

 

(1)  Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig.

(2)  Das Urteil einer Kammer wird endgültig,

a)
wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer nicht beantragen werden,
b)
drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist, oder
c)
wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.

(3)  Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.


Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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