Art. 25 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

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Art. 251Plenum2

 

Das Plenum des Gerichtshofs

a)
wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
b)
bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
c)
wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;
d)
beschliesst die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;
e)
wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;
f)3
stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.

1 Ursprünglich: Art. 26.
2 Fassung gemäss Art. 5 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2009 3067 3065, 2010 1241; BBl 2005 2119).
3 Eingefügt durch Art. 5 Ziff. 3 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2009 3067 3065, 2010 1241; BBl 2005 2119).


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